Zur Frage der Haftung des Telefonanschlussinhabers für Inanspruchnahme bei Online-Spiel

AG Lebach, Urteil vom 21.06.2011 – 13 C 653/10 (10)

Wenn der inhaltliche Aspekt eines Mehrwertdienstes ausschließlich darauf angelegt ist, einem Spieler für ein bestimmtes Spiels virtuelles Geld zu verschaffen, und der Erwerb des virtuellen Geldes notwendig voraussetzt, dass der Spieler beim Erwerb des Geldes über sein account bei dem Spielebetreiber angemeldet ist, sprechen alle objektiven Umstände dafür, dass das Angebot des Mehrwertdienstanbieters an den tatsächlichen Spieler und nicht an einen Telefoninhaber gerichtet ist. (Rn.16)

Der vorgenannte Sachverhalt fällt nicht unter den Anwendungsbereich des §45i Abs.4 S. 1 TKG, weil dieser lediglich die Antwort auf die Frage vorgibt, wann ein Telefonanruf im Sinne einer Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Vertrages, dem Anschlussinhaber zuzurechnen ist. Er enthält demgegenüber keine Aussage darüber, ob die Bereitstellung eines Mehrwertdienstes überhaupt ein Angebot an den Telefonanschlussinhaber darstellt.(Rn.21)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Vergütung der Inanspruchnahme einer Mehrwertdienstnummer.

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Die Klägerin ist eine Telefongesellschaft, die unter anderem Anrufe zu Servicenummer abwickelt und eigene Mehrwertdienste anbietet. Der (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährige Sohn des Beklagten nahm über den Anschluss seines Vaters in der Zeit vom 22.12. – 30.12.2009 Leistungen der D. Ltd zu einem Gesamtpreis von 604,75 € in Anspruch, um virtuelles Geld (Drachenmünzen) für das Onlinespiel M. zu erwerben. Bei dem grundsätzlich kostenlosen Onlinespiel M. bietet der Betreiber des Spiels, die G. 4 D GmbH den Spielern an, zusätzliche entgeltliche Features zu erwerben, die mittels des bei der D. Ltd. zu erwerbenden virtuellen Geldes gewissermaßen bezahlt werden. Der Erwerb des virtuellen Geldes kann – wie vorliegend – sowohl über die Inanspruchnahme eines Mehrwertdienstanbieters als auch über eine Kreditkarte abgewickelt werden. Für den Erwerb des virtuellen Geldes ist es technisch notwendig, dass ein user des Spiels M. während des Erwerbes des Geldes online, das heißt, über seinen account bei www…..de angemeldet ist.

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Die Klägerin ist von der D. Ltd. aufgrund einer Einziehungsermächtigung berechtigt, die oben genannte Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

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Da der Beklagte trotz dreimaliger Mahnung der Klägerin, trotz Mahnung eines Inkassobüros und trotz Mahnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die streitgegenständliche Forderung nicht bezahlt hat,

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beantragt die Klägerin,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 604,75€ nebst einem Jahreszins von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.02.2010 sowie außergerichtliche Mahnkosten von 15,00€, Inkassokosten in Höhe vom 97,50€, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 50,70€ zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist im Wesentlichen der Auffassung, der Klägerin könne der geltend gemachte Anspruch nicht zustehen, da ein wirksamer Vertrag zwischen ihm und der D. Ltd. nicht zustande gekommen sei. Ein etwaiger Vertrag zwischen der D. Ltd. und seinem Sohn sei wegen §106ff unwirksam. Er habe nicht für die Handlung seines Sohnes zu haften, da für ihn keine Veranlassung bestanden habe, etwaige kostenpflichtige Rufnummern sperren zu lassen.

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Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.


Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 604,75€, da zwischen dem Beklagten und der D. Ltd die streitgegenständlichen Verträge nicht zustande gekommen sind.

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Ein Vertrag setzt zwei inhaltlich korrespondierende, auf dieselben Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen voraus, wobei die Willenserklärungen auch schlüssig abgegeben werden können. Insoweit kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass ein Anbieter im Wege einer Realofferte seine Leistung bereit hält und ein Nutzer das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (BGH NHW-RR 2004, 928.). Für die Frage, wem das Angebot in Form der Bereitstellung der Dienste zuzurechnen ist, kommt es nach den allgemeinen Regeln auf die objektiv erkennbaren Interessen des Nutzers an (BGH NJW 2006, S.286). Für die Frage, wem die tatsächliche Inanspruchnahme eines Dienstes als eine auf den Abschluss eines (Mehrwertdienst-) Vertrages gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, kommt es nach den allgemeinen Regeln darauf an, an wen aus Sicht des Nutzers der Mehrwertdienste die Realofferte in Form der Bereitstellung der Dienstleistung gerichtet ist und wer aus Sicht des Anbieters unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte dieses Angebot durch die Inanspruchnahme der Dienste angenommen und dadurch erklärt hat, Vertragspartner werden zu wollen. Die Orientierung nach Treu und Glauben bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht.

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Gemessen an diesen Maßstäben gilt für den vorliegenden Fall Folgendes:

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Das streitgegenständliche Angebot der D. Ltd hat sich nicht an den Beklagten als Inhaber des Telefonanschlusses gerichtet und ist von dem Beklagten als Inhaber des Telefonanschlusses nicht angenommen worden. Vielmehr richtete sich das Angebot des Mehrwertdienstanbieters, der D. Ltd., ausschließlich an den tatsächlichen Nutzer des Spiels M., mithin an den minderjährigen Sohn des Beklagten, unabhängig davon, dass dieser nicht Inhaber des benutzten Telefonanschlusses gewesen ist. Diese Ausdeutung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass der von der D. Ltd. angebotene Mehrwertdienst inhaltlich derart eng mit dem Spiel M. verwoben ist, dass dieser ausschließlich darauf gerichtet ist, virtuelles Geld für das Spiel M. zu erwerben und der Erwerb des virtuellen Geldes voraussetzt, dass der Nutzer über seinen account bei www…..de angemeldet ist. Der von der D. Ltd. angebotene (streitgegenständliche) Dienst ist objektiv ausschließlich für den Nutzer des Spiels M. von Wert, da er für dieses virtuelles Geld zum Erwerb von weiteren Features zur Verfügung stellt. Mit anderen Worten erschöpft sich der streitgegenständliche Mehrwertdienst inhaltlich darin, den Erwerb von zusätzlichen Features für ein Onlinespiel zu ermöglichen. Diese enge Verwobenheit wird weiter dadurch verstärkt, dass auch die technische Abwicklung der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes nicht von dem eigentlichen User des Spiels M. losgelöst erfolgt, sondern der Erwerb des virtuellen Geldes voraussetzt, dass ein user über seinen account bei www…..de eingeloggt ist. In diesem Sinne zeigt auch das technische Moment der Abwicklung des Erwerbes des virtuellen Geldes eine untrennbare Koppelung mit dem tatsächlichen Spieler des Spiels.

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Wenn aber der inhaltliche Aspekt eines Mehrwertdienstes ausschließlich darauf angelegt ist, einem Spieler für ein bestimmten Spiels virtuelles Geld zu verschaffen, und der Erwerb des virtuellen Geldes notwendig voraussetzt, dass der Spieler beim Erwerb des Geldes über sein account bei dem Spielebetreiber angemeldet ist, sprechen alle objektiven Umstände dafür, dass das Angebot des Mehrwertdienstanbieters an den tatsächlichen Spieler und nicht an einen Telefoninhaber gerichtet ist.

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Da sich das Angebot der D. Ltd nach dem Vorstehenden ausschließlich an den minderjährigen Sohn des Beklagten als user des Spiels M. gerichtet hat, und gerade nicht an den Beklagten gerichtet hat, ist zwischen den Parteien schon deshalb ein Vertrag nicht zustande gekommen.

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Weder dogmatische oder rechtliche Erwägungen noch schutzwürdige Interessen des Mehrwertdienstanbieters stehen dieser rechtlichen Bewertung des vorliegenden Falls entgegen.

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Zunächst entspricht es den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches, empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. etwa BGH 36, 33, Palandt, 68. Aufl., §133, Rz.9, 11.). Dementsprechend ist es gefestigte Rechtsprechung, die Frage, zwischen welchen Beteiligten ein Vertragsschlusses in der Form des §2 Abs.2 StromGVV zustande gekommen ist, danach zu beantworten, an wen sich das Angebot des Stromversorgers in Form der Bereitstellung von Strom unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Beachtung des redlichen Geschäftsverkehrs gerichtet hat (vgl. etwa. LG Itzehoe, Urteil vom 03.03.2009, Az.: 1 S 179/09, Rz.: 5 – zitiert nach juris online). Insoweit ist es nur folgerichtig, diese Grundsätze auch für den vorliegenden Fall eines Vertragsschlusses in Form der Inanspruchnahme eines Mehrwertdienstes, der sich strukturell und konstruktiv von einem Vertragsschluss in der Form des §2 Abs.2 StromGVV nicht unterscheidet, anzuwenden.

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Der Anwendung dieser Grundsätze steht auch nicht die Wertung des §45i Abs.4 S.1 TKG entgegen. § 45 i Abs.4 S.1 TKG schließt einen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer aus, soweit dieser nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann. Insoweit grenzt diese Bestimmung die Risikosphären zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Anschlusskunden bezüglich des Zugriffs Dritter auf den Netzzugang unter dem objektivierten Gesichtspunkt voneinander ab, ob der Kunde die Nutzung seines Anschlusses zu vertreten hat (BGH NJW 2006, 1971).

21

Der vorliegende Fall fällt indessen nicht unter den Anwendungsbereich des §45i Abs.4 S. 1 TKG, weil dieser lediglich die Antwort auf die Frage vorgibt, wann ein Telefonanruf im Sinne einer Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Vertrages, dem Anschlussinhaber zuzurechnen ist. Er enthält demgegenüber keine Aussage darüber, ob die Bereitstellung eines Mehrwertdienstes überhaupt ein Angebot an den Telefonanschlussinhaber darstellt. Da nach dem oben Gesagten für den streitgegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass das Angebot der D. Ltd. nicht an den Anschlussinhaber gerichtet war, sondern ausschließlich an den user des Spiels M., stellt sich die von §45i Abs.4 TKG beantwortete Folgefrage nicht, ob dem Anschlussinhaber die tatsächliche Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes durch seinen Sohn als Annahme eines Vertragsangebotes zuzurechnen ist. Denn ist das Angebot nicht an den Anschlussinhaber gerichtet, kann er es dem Grunde nach schon nicht annehmen, unabhängig von etwaigen Zurechnungsnormen.

22

Soweit das Landgericht Saarbrücken in einem im Wesentlichen identischen Fall einen Vertragsschluss unter Anwendung von §45 Abs.4 Satz 1 TKG angenommen hat (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, Az.: 9 O 312/08), folgt das Gericht dieser Entscheidung nicht. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass ein Mehrwertdienstanbieter durch die Bereithaltung seiner Leistung im Telekommunikationsnetz eine Realofferte abgibt, die der Anschlussinhaber regelmäßig zumindest schlüssig durch die Anwahl einer bestimmten Nummer annimmt (LG Saarbrücken, ebenda, Rz.23.). Auch mag dem Landgericht darin zuzustimmen sein, dass der Anschlussinhaber regelmäßig ein etwaiges Angebot eines Mehrwertdienstanbieters durch die Wahl einer entsprechenden Nummer annimmt. Da aber ein Vertrag aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, besteht, ist für die Annahme eines Vertragsschlusses ebenso entscheidend, an wen das Angebot des Mehrwertdienstes gerichtet ist. Dies mag regelmäßig an den Anschlussinhaber gerichtet sein. Aber wie es ebenso wenig zutrifft, dass die Bereitstellung von Strom stets an den Mieter oder stets an den Eigentümer als Vertragsangebot gerichtet ist, trifft es zu, dass die Bereitstellung eines Mehrwertdienstes stets und ausschließlich an den Anschlussinhaber gerichtet ist. Dass es nicht richtig sein kann, dass das Angebot eines Mehrwertdienstes stets an den Anschlussinhaber gerichtet ist, zeigt sich daran, wenn man den vorliegenden Fall auf das Eigentliche reduziert. So gewendet verkaufte die D. Ltd. einem registrierten user des Spiels M. Drachenmünzen zu einem Preis von 604,75€. Erfolgte der Verkauf etwa in einer Filiale der D. Ldt, würden keine Zweifel daran bestehen, dass ein Vertrag zwischen der D. Ltd. und dem user geschlossen werden sollte. Erfolgte der Verkauf auf einer Internetplattform, wie etwa amazon oder ebay, bestünden keine Zweifel daran, dass ein Vertrag zwischen der D. Ltd. und dem bei ebay oder amazon registrierten user geschlossen werden sollte. Aus welchen Gründen sich an dieser Bewertung etwas ändern sollte, weil der Anbieter statt des Mediums der Filiale oder der Plattform das Medium des Telekommunikationsnetzes wählt, ist nicht erkennbar und mit den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen eines Vertrages nicht vereinbar. In diesem Sinne steht der Entscheidung des Gerichts die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den R-Gesprächen (BGH NJW, 2006, 1971) nicht entgegen, weil diese nicht zum Gegenstand hatte, ob die Bereitstellung eines Mehrwertdienstes stets als Angebot an den Anschlussinhaber zu werten ist, sondern unter welchen Voraussetzungen die Annahme von R-Gesprächen nicht dem Anschlussinhaber zuzurechnen sind. Schließlich stehen auch schutzwürdige Interessen der Klägerin beziehungsweise des Mehrwertdienstanbieters der rechtlichen Würdigung des Gerichts nicht entgegen. Hierbei ist zum einen zu sehen, dass der Mehrwertdienstanbieter zumindest für den vorliegenden Fall, dies liegt in der Natur der Sache, um die enge Verwobenheit ihres Dienstes mit dem Spiel M. weiß und deshalb nach Treu und Glauben selbst davon auszugehen hat, dass seine Angebote ausschließlich an die user dieses Spiels gerichtet sind. Zum anderen ist der Mehrwertdienstanbieter nicht schutzlos gestellt, da der user, an den das virtuelle Geld verkauft werden soll, bei dem Betreiber von M. registriert ist, so dass er für den Fall, dass die Person des Anschlussinhabers und des users auseinanderfallen, seinen Anspruch ohne weiteres direkt gegen den user geltend machen kann. Soweit die direkte Geltendmachung etwaiger Zahlungsansprüche gegen den user nicht möglich sein sollte, weil dieser etwa – wie vorliegend – minderjährig ist oder sich etwa mit falschen Daten angemeldet hat, ist dies ein Risiko des Anbieters, das er aufgrund der Art seiner Dienstleistungen zumindest in Kauf nimmt und folgerichtig auch zu tragen hat.

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Da die geltend gemachten Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung teilen, war die Klage auch insoweit abzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§708 Nr.11, 711 ZPO.

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Da die Klägerin durch die Entscheidung mit mehr als 600,-€ beschwert ist, war über die Zulassung der Berufung nicht zu entscheiden, § 511 ZPO.

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